LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2016
L 15 AY 23/15 B ER
Normen:
BGB § 372; GVG § 17a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 AY 462/15 ER

Kostenübernahme für die Beherbergung von Asylbewerbern; Rechtsqualität der Kostenübernahmeerklärung als verpflichtende Selbstbindung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 15 AY 23/15 B ER

DRsp Nr. 2016/7956

Kostenübernahme für die Beherbergung von Asylbewerbern; Rechtsqualität der Kostenübernahmeerklärung als verpflichtende Selbstbindung

Es handelt sich bei Kostenübernahmeerklärungen für eine Unterkunft für Asylbewerber nicht lediglich um die Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sondern um die Zusage, einen Realakt vorzunehmen, also dem Betreiber der Unterkunft für jeden Tag des tatsächlichen Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Hotel den dort vorgesehenen günstigsten Tarif, höchstens jedoch 50,00 Euro, zu zahlen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin 100.000,00 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Betrag gemäß § 372 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu hinterlegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 9/10, die Antragstellerin 1/10 der Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene hat keine Kosten zu erstatten und ihm sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 372; GVG § 17a; SGG § 86b;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung von 118.125 Euro für die Beherbergung von Asylbewerbern.