Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin 100.000,00 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Betrag gemäß § 372 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu hinterlegen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 9/10, die Antragstellerin 1/10 der Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene hat keine Kosten zu erstatten und ihm sind keine Kosten zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung von 118.125 Euro für die Beherbergung von Asylbewerbern.
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