LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2009
L 5 KR 347/09
Normen:
SGB V § 20; SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 701/08

Kostenübernahme für den Besuch eines Fitnessstudios als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 347/09

DRsp Nr. 2010/3404

Kostenübernahme für den Besuch eines Fitnessstudios als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Der dauerhafte Besuch eines Fitnessstudios zählt nicht zu den Leistungen zur Behandlung einer Krankheit durch die gesetzliche Krankenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 20; SGB V § 27;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die dauerhafte Nutzung eines Fitnessstudios.

Der 1966 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger beantragte unter Bezugnahme auf ein Attest des Dr. L. vom 05.05.2008 die Bewilligung eines muskelaufbauenden Trainings. Der Kläger leide unter chronischen Rückenschmerzen bei ausgeprägtem leptosomen Körperbau und Kachexie, sodass ein muskelaufbauendes Training wie "Kiesertraining" Fehlverhaltungen und Schmerzen in Zukunft vermeiden könnte. Mit Bescheid vom 09.05.2008 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab, weil sportliche Betätigungen oder Kiesertraining dem Eigenverantwortungsbereich der Versicherten zugewiesen seien.