I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die dauerhafte Nutzung eines Fitnessstudios.
Der 1966 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger beantragte unter Bezugnahme auf ein Attest des Dr. L. vom 05.05.2008 die Bewilligung eines muskelaufbauenden Trainings. Der Kläger leide unter chronischen Rückenschmerzen bei ausgeprägtem leptosomen Körperbau und Kachexie, sodass ein muskelaufbauendes Training wie "Kiesertraining" Fehlverhaltungen und Schmerzen in Zukunft vermeiden könnte. Mit Bescheid vom 09.05.2008 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab, weil sportliche Betätigungen oder Kiesertraining dem Eigenverantwortungsbereich der Versicherten zugewiesen seien.
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