LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2016
L 5 KR 121/16 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 38/16

Kostenübernahme für das Arzneimittel Anakinra in Verbindung mit MetothrexatPAPASH-SyndromOff-Label-Use

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 121/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8779

Kostenübernahme für das Arzneimittel Anakinra in Verbindung mit Metothrexat PAPASH-Syndrom Off-Label-Use

1. Bei dem PAPASH-Syndrom handelt es sich um eine schwerwiegende, jedoch keine akut lebensbedrohliche Erkrankung. 2. Die Rechtsprechung fordert für einen sogenannten Off-Label-Use, also einen Einsatz eines Medikamentes, das für die Behandlung der konkreten Erkrankung nicht zugelassen ist, dass Studien der Phase III vorliegen oder vergleichbares Erkenntnismaterial, das erwarten lässt, dass das Arzneimittel für diese Erkrankung auch zugelassen werden könnte.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23.02.2016 aufgehoben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig die vorläufige Kostenübernahme für die Behandlung des Antragstellers mit dem Arzneimittel Anakinra in Verbindung mit Metothrexat.