LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.09.2015
L 4 KR 276/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 131 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1a S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 6
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 181/15

Kostenübernahme für CannabistropfenMorbus Bechterew mit progredientem VerlaufLeistungspflicht der gesetzlichen KrankenkasseAnspruch bei lebensbedrohlicher Krankheit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen L 4 KR 276/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19742

Kostenübernahme für Cannabistropfen Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch bei lebensbedrohlicher Krankheit

1. Bei der Entscheidung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei der Anwendung und Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V die Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten und das Recht des Betroffenen auf eine Leistungserbringung durch die gesetzliche Krankenversicherung, die dem Schutz seines Lebens gerecht wird, zu wahren. 2. Nach den mittlerweile im Gesetz normierten, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Voraussetzungen können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, ausnahmsweise eine Leistung außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (§ 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V).

Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2015 wird abgeändert.