I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2009 aufgehoben.
II. Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr.F. am 30.09.2005 erstatteten Gutachtens werden auf die Staatskasse übernommen.
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Dr.F. auf die Staatskasse.
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