LSG Bayern - Beschluss vom 09.09.2009
L 20 R 667/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 319/02

Kostenübernahme eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen L 20 R 667/09 B

DRsp Nr. 2009/28185

Kostenübernahme eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Staatskasse

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG veranlassten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten im beträchtlichen Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2009 aufgehoben.

II. Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr.F. am 30.09.2005 erstatteten Gutachtens werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Dr.F. auf die Staatskasse.