LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2006
L 5 KR 5296/04
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1674/04

Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Behindertendreirad

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen L 5 KR 5296/04

DRsp Nr. 2006/27573

Kostenübernahme der Krankenversicherung für ein Behindertendreirad

Ein behindertengerechtes Fahrzeug, das nur dem Zweck dient, einen größeren Radius als ein Fußgänger zu erreichen, ist iS des § 33 Abs. 1 SGB V nicht notwendig. Es kann nur dann ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sein, wenn durch es ein weitergehendes Grundbedürfnis gedeckt wird. So sind die Kosten für ein Behindertendreirad im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB V zu übernehmen, wenn es die einzige Bewegungsmöglichkeit darstellt, mit deren Hilfe es dem Versicherten ermöglicht wird, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Gefährdung seiner Gesundheit den geschützten Bereich des Heimes zu verlassen und im umliegenden Nahbereich Alltagsverrichtungen erledigen zu können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 ;