BSG - Beschluß vom 20.06.2006
B 1 KR 29/06 B
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 11. Senat - L 11 (16) KR 86/03 - 30.11.2005,
SG Düsseldorf, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 107/02

Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Krankenbehandlungen einer Ehefrau im Nichtvertragsausland

BSG, Beschluß vom 20.06.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 29/06 B

DRsp Nr. 2007/495

Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Krankenbehandlungen einer Ehefrau im Nichtvertragsausland

1. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht die Pflicht zumindest der Rechtsprechung abzuleiten , für Ehefrauen, die sich aus freien Stücken gemeinsam mit ihrem privat versicherten Ehegatten im vertragslosen Ausland aufhalten, Kostenerstattungsansprüche über den gesetzlichen, bewusst in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingegrenzten Rahmen hinaus zu begründen. 2. Aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das den beitragspflichtigen Versicherten vor einer Unverhältnismäßigkeit von Beitrag und Leistung schützt, lässt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung ableiten. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind. 3. Hält sich ein Versicherter vorübergehend im vertragslosen Ausland auf, so hat er keinen allgemeinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Behandlungen vor Ort, ohne dass dies gegen die Verfassung verstößt.[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I