SG Karlsruhe, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1622/00
Kostenübernahme der Krankenversicherung bei geschlechtsangleichender Operation
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 2159/02
DRsp Nr. 2006/24403
Kostenübernahme der Krankenversicherung bei geschlechtsangleichender Operation
Die Tragung der Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation gehört nur dann zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkasse, wenn psychiatrische und psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis zwischen körperlichem Geschlecht und seelischer Identifizierung nicht zu lindern oder zu beseitigen vermögen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]