LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.10.2011
L 5 KR 189/11 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 2/11

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für mobile Teleskoprampen für den Transport einer Aufstehhilfe im PKW; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 189/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4722

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für mobile Teleskoprampen für den Transport einer Aufstehhilfe im PKW; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. An einem Anordnungsgrund kann es bereits dann fehlen, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne konkreten Grund erst zu einem sehr späten Zeitpunkt (hier mehr als 2 Jahre) im Verfahren gestellt wird. 2. Auffahrschienen für den Transport einer Aufstehhilfe im PKW sind, wie Auffahrhilfen für den Transport eines Rollstuhles, grundsätzlich von der Versorgung durch die GKV ausgeschlo0ssen.

1. An einem Anordnungsgrund kann es bereits dann fehlen, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne konkreten Grund erst zu einem sehr späten Zeitpunkt (hier mehr als 2 Jahre) im Verfahren gestellt wird. 2. Auffahrschienen für den Transport einer Aufstehhilfe im PKW sind, wie Auffahrhilfen für den Transport eines Rollstuhles, grundsätzlich von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: