LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2011
L 5 KR 42/11 B ER
Normen:
SGB V § 108; SGB V § 137c; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1134/10

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Behandlung mit einer regionalen Chemotherapie in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 42/11 B ER

DRsp Nr. 2012/10091

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Behandlung mit einer regionalen Chemotherapie in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung

Für die Geltendmachung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine besondere, über die gesetzliche Verpflichtung hinaus bestehende Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung genügt der Vortrag nicht, die begehrte Behandlung einer lebensbedrohenden Erkrankung habe geringere Nebenwirkungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 108; SGB V § 137c; SGG § 86b;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig die Kostentragung für eine stationäre Behandlung mit einer regionalen Chemotherapie im M. Klinikum in B ...