Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts SachsenAnhalt vom 16.1.2008 - L 4 KN 44/04 KR - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 546,92 Euro festgesetzt.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte H. M. (im Folgenden: Versicherte) befand sich aufgrund fachärztlicher Überweisung vom 8. bis 19.3.2001 (Montag) wegen permanentem Vorhofflimmern zur stationären Behandlung im G. Klinikum, dessen Trägerin die Klägerin ist. Im Kostenübernahmeantrag gab das Krankenhaus an, die stationäre Behandlung werde voraussichtlich zehn Tage dauern. Die Beklagte gab daraufhin eine unbefristete Kostenübernahmeerklärung für die ärztlicherseits als medizinisch notwendig angesehene Verweildauer der Versicherten ab.
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