LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2010
L 5 KR 39/09
Normen:
EBM-Z Nr. 107; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 356/06

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine professionelle Zahnreinigung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 39/09

DRsp Nr. 2010/11512

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine professionelle Zahnreinigung

Sind die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation für die Versorgung mit Zahnimplantaten (§ 28 Abs 2 Satz 9 SGB V iVm der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung) erfüllt, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dem Versicherten auch eine professionelle Reinigung der Implantate zu gewähren, wenn diese medizinisch notwendig ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EBM-Z Nr. 107; SGB V § 28 Abs. 2 S. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine professionelle Reinigung von Zahnimplantaten zu gewähren.