LSG Bayern - Beschluss vom 27.04.2012
L 5 KR 374/11
Normen:
SGB V § 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 513/08

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Magenbypass-Operation zur Gewichtsreduktion

LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 374/11

DRsp Nr. 2012/10102

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Magenbypass-Operation zur Gewichtsreduktion

Eine Gewichtsreduktion durch Magenbypass-Operation hat die gesetzliche Krankenversicherung erst nach Ausschöpfung der konservativen Methoden , insbesondere eines mehrmonatigen ärztlich begleiteten multimodalen Abnahmekonzepts zu erbringen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Magenbypassoperation zur Gewichtsreduzierung.