LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2007
L 5 B 504/07 KR ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 135 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 28 Abs. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 33/07

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Dendritische Zelltherapie bei Prostatakrebs, Leistungsanspruch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nach dem Beschluss des BVerfG, Feststellung der Zumutbarkeit einer Standardtherapie im Eilverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen L 5 B 504/07 KR ER

DRsp Nr. 2008/9104

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Dendritische Zelltherapie bei Prostatakrebs, Leistungsanspruch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nach dem Beschluss des BVerfG, Feststellung der Zumutbarkeit einer Standardtherapie im Eilverfahren

1. Auf eine dem allgemeinen medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode kann ein Versicherter, der bei der Gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte neue Behandlungsmethode beantragt, nur dann verwiesen werden, wenn diese ihm nach demselben verfassungsrechtlichen Maßstab zumutbar ist, die das BVerfG seinem Beschluss vom 6.12.2005 zu Grunde gelegt hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Standardtherapie mit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigenden weiteren Gesundheitsstörungen verbunden ist. 2. Kann die Zumutbarkeit in einem Eilverfahren aus zeitlichen Gründen nicht festgestellt werden, so kann eine unter verfassungsrechtlichen Aspekten vorzunehmende Folgenabwägung dazu führen, dass die Gesetzliche Krankenkasse im Eilverfahren vorläufig zur Übernahme der Kosten (hier für eine Dendritische Zelltherapie) verpflichtet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB V § 135 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 28 Abs. 1 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; SGG § Abs. S. 2 ;