LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.11.2009
L 5 KR 70/08
Normen:
SGB V § 27; SGB V § 28; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 399
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 141/06

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die implantologische Versorgung bei seltenen Ausnahmeindikationen; Vorliegen einer generalisierten Nichtanlage bleibender Zähne

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 70/08

DRsp Nr. 2010/4539

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die implantologische Versorgung bei seltenen Ausnahmeindikationen; Vorliegen einer generalisierten Nichtanlage bleibender Zähne

Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung besteht bei Vorliegen von Ausnahmeindikationen Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. Besonders schwere Fälle liegen danach u.a. vor bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers haben und bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen. Dies ist auch dann gegeben, wenn bleibende Zähne nahezu vollständig die Milchzähne nicht verdrängen und funktionslos unter diesen verbleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. April 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Zahnimplantaten zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.