Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. April 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Zahnimplantaten zu versorgen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
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