LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2010
L 5 KR 59/10
Normen:
SGB V § 27; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 557/08

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung eines Brustimplantats

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 59/10

DRsp Nr. 2010/17205

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung eines Brustimplantats

Muss das wegen einer Brustvergrößerungsoperation, welche die gesetzliche Krankenkasse der Versicherten als Sachleistung gewährt hatte, eingesetzte Implantat aus medizinischen Gründen entfernt werden, hat die Versicherte nur Anspruch auf Entfernung des Implantats, aber nicht auf Einsetzung eines neuen, nicht aus medizinischen Gründen notwendigen Implantats.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 8.2.2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist ein Anspruch auf Gewährung einer Operation zum Wechsel eines bei einer früheren Brustvergrößerungsoperation eingesetzten Implantats.

Bei der 1978 geborenen Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, wurde 1997 wegen einer kongenitalen Mammaasymmetrie eine Brustvergrößerungsoperation links durchgeführt. Die Beklagte übernahm deren Kosten. Zuvor war 1996 operativ ein Gewebeexpander in die linke Brust eingesetzt worden.