LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2010
L 10 KR 59/08
Normen:
KrTRL (2004) § 2 Abs. 1; RettDG ST § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 60; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Fundstellen:
NZS 2011, 303
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 81/07

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr auf Veranlassung des Rettungsdienstes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 59/08

DRsp Nr. 2010/17896

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr auf Veranlassung des Rettungsdienstes

Die Kosten eines vom Rettungsdienst im Zusammenhang mit einer notwendigen Krankenfahrt veranlassten Einsatzes der freiwilligen Feuerwehr zur Beförderung eines Versicherten aus seiner Wohnung auf die Straße und zurück hat die Krankenkasse zu tragen, soweit der Einsatz allein der Durchführung des Transportes zum Zwecke der Krankenbehandlung dient und dieser der Leistungspflicht der Krankenkasse unterfällt.

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2008 - S 17 KR 81/07 und S 17 KR 162/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KrTRL (2004) § 2 Abs. 1; RettDG ST § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 60; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht der Beklagten für mehrere Feuerwehreinsätze im Zusammenhang mit Krankentransporten des Klägers.