SG Leipzig vom 10.11.2009
S 8 KR 333/07
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Störung der Geschlechtsidentität in Form einer Zisidentität

SG Leipzig, vom 10.11.2009 - Aktenzeichen S 8 KR 333/07

DRsp Nr. 2010/22757

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Störung der Geschlechtsidentität in Form einer Zisidentität

Bei einer Geschlechtsidentitätsstörung (GID, Genter Identity Disorder) in der Form einer Zisidentität oder Interidentität, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Ziel in einer körperlichen Zweigeschlechtlichkeit besteht, liegt keine körperliche Krankheit im Sinne des § 27 SGB V vor. Dabei liegt keine Transsexualität vor im Sinne des Transsexuellengesetzes, denn Personen mit Intersexualität haben - anders als Transsexuelle - nicht den Wunsch nach eindeutiger Geschlechtszugehörigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1; TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1;