BSG - Urteil vom 17.02.2004
B 1 KR 5/02 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 Nr. 2 § 17 Abs. 3 ; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 § 12 Abs. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 1 S. 1 ; TPG § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 3 § 16 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 164
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 14 KR 556/00 - 06.12.2001,
SG Darmstadt, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1850/97

Kostenübernahme bei Organtransplantation im Ausland

BSG, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 5/02 R

DRsp Nr. 2004/13135

Kostenübernahme bei Organtransplantation im Ausland

Wenn sich der Versicherte das Spenderorgan unter Umgehung des in Deutschland nach dem Transplantationsgesetz maßgeblichen Vergabesystems beschafft, so hat die Krankenkasse grundsätzlich nicht für die Kosten einer im Ausland vorgenommenen Organtransplantation aufzukommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 Nr. 2 § 17 Abs. 3 ; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 § 12 Abs. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 1 S. 1 ; TPG § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 3 § 16 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine in den USA durchgeführte Nierentransplantation.

Bei dem 1948 geborenen, bei der beklagten Ersatzkasse freiwillig versicherten Kläger wurde Mitte 1996 eine erblich bedingte dialysepflichtige Niereninsuffizienz festgestellt. Unter Vorlage von Kostenvoranschlägen beantragte er in der Folgezeit die Übernahme der Kosten für eine in den USA durchzuführende Nierentransplantation, wo die Wartezeit auf ein Spenderorgan erheblich kürzer sei als in Deutschland. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag wegen der Möglichkeit einer Inlandsbehandlung ab (Bescheide vom 25. Februar und 6. Mai 1997; Widerspruchsbescheid vom 19. September 1997).