SG Reutlingen - Beschluss vom 02.04.2007
S 2 R 1122/07
Normen:
SGB VI § 102 § 43 ; SGG § 123 § 193 ;

Kostentragung nach Anerkenntnis beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

SG Reutlingen, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen S 2 R 1122/07

DRsp Nr. 2007/21052

Kostentragung nach Anerkenntnis beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

1. Lässt sich aus dem Klageantrag und -vortrag nicht eindeutig entnehmen, dass nur eine befristete Rentengewährung begehrt wird, ist davon auszugehen, dass das Klageziel die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist. 2. Wer der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI für eine unbefristete Rente vorliegen, trägt das Risiko, dass sich diese Voraussetzungen im Prozess nicht nachweisen lassen. Nach Anerkennung eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit durch den Rentenversicherungsträger entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, wenn der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 102 § 43 ; SGG § 123 § 193 ;