LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2024
L 5 KR 377/22
Normen:
SGBV § 27a; Kryo-RL § 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 154/21

Kostentragung für die Kryokonservierung von Samenzellen wegen einer anstehenden Tumorbehandlung mit negativen Auswirkungen auf die Samenzellen

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 377/22

DRsp Nr. 2024/8285

Kostentragung für die Kryokonservierung von Samenzellen wegen einer anstehenden Tumorbehandlung mit negativen Auswirkungen auf die Samenzellen

Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine Kryokonservierung von Samenzellen wegen einer anstehenden Tumorbehandlung mit negativen Auswirkungen auf die Samenzellen tragen. Der Versicherte darf diese Leistung in Anspruch nehmen, ohne zuvor bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen, wenn die Leistung unaufschiebbar ist. Davon ist auzugehen, wenn ein Termin zur Kryokonservierung bestimmt werden muss, um sicherzustellen, dass diese rechtzeitig vor einer unaufschiebbaren Operation nicht einmal eine Woche später erfolgt. Bei dieser Eilbedürftigkeit ist es auch nicht möglich, zuvor eine Vielzahl von möglichen Leistungserbringern anzufragen.

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.07.2022 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Maßnahmen der Kryokonservierung ab dem 22.02.2021 zu erstatten sowie den Kläger künftig von den Kosten für Maßnahmen der Kryokonservierung freizustellen, längstes bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Klägers.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.