LAG München - Beschluss vom 09.02.2007
10 Ta 193/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 122 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3411/04

Kostensparende Prozessführung bei Prozesskostenhilfe - subjektive Klagehäufung bei gleichem Sachverhalt mit veränderter Forderungsberechnung

LAG München, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 193/05

DRsp Nr. 2007/9736

Kostensparende Prozessführung bei Prozesskostenhilfe - subjektive Klagehäufung bei gleichem Sachverhalt mit veränderter Forderungsberechnung

1. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären.2. Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entspricht; zweckentsprechender Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen nur, wenn dies notwendig ist.3. Beruhen mehrere Klagen offensichtlich auf dem gleichen Lebenssachverhalt und bestehen die Abweichungen allein in den individuellen Berechnungen der Forderungen, ist der Anwalt gehalten, die Forderungen in einem einheitlichen Verfahren zu verfolgen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 122 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der Gebühren der dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse.