LSG Sachsen - Beschluss vom 10.03.2015
8 SF 99/13 E
Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ZSEG § 13; JVEG § 14 JVEG, § 4 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 11b;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 30/09

Kostensachen; Erinnerungen PKH, KFB, RVG - reformation in peius; Universaldienstleistungen der Postdienste; Vergütungsvereinbarung

LSG Sachsen, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 8 SF 99/13 E

DRsp Nr. 2015/5080

Kostensachen; Erinnerungen PKH, KFB, RVG - reformation in peius; Universaldienstleistungen der Postdienste; Vergütungsvereinbarung

1. Bei der richterlichen Festsetzung der Vergütung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) kann der Kostenrichter von der Verfügung des Kostenbeamten auch nach unten abweichen. es gilt nicht das Verbot der "refomartio in peius". 2. Besteht zwischen dem Sachverständigen und dem Freistaat eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 14 JVEG (früher: § 13 ZSEG) für die erbrachte Leistung, so darf hiervon abweichend keine andere Vergütung festgesetzt werden. Eine inzidente Prüfung, ob die wirksam vereinbarte Vergütung angemessen oder kostendeckend ist, bleibt dem Kostenrichter versagt. 3. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG zu erstattende Umsatzsteuer umfasst nicht die Portoauslagen für Universaldienstleistungen der Postdienste, weil diese nach § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerbfereit sind.

Die Vergütung des Antragstellers wird auf 146,96 € festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; ZSEG § 13; JVEG § 14 JVEG, § 4 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 11b;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für eine ergänzende Stellungnahme zu einem von ihm erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten.