LSG Hamburg - Urteil vom 18.05.2005
L 1 KR 151/03
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 § 39 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 54 Abs. 5 § 55 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 552/01

Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung beim Nichtvorliegen einer Kostenübernahmeerklärung für eine weitere Behandlung, Verfolgung des Nichtbestehens der Leistungspflicht durch eine Krankenkasse

LSG Hamburg, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen L 1 KR 151/03

DRsp Nr. 2008/16936

Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung beim Nichtvorliegen einer Kostenübernahmeerklärung für eine weitere Behandlung, Verfolgung des Nichtbestehens der Leistungspflicht durch eine Krankenkasse

1. Fehlt eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse für eine weitere Krankenhausbehandlung, so trägt das Krankenhaus die Folgen, wenn nicht nachweisbar ist, dass eine weitere Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses notwendig war. 2. Eine Krankenkasse kann ihr berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens ihrer Leistungspflicht durch negative Feststellungsklage verfolgen und ist nicht verpflichtet, eine Leistungsklage des Krankenhauses abzuwarten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3 § 39 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 54 Abs. 5 § 55 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 552/01