LSG Bayern - Beschluss vom 13.03.2009
L 15 SB 59/06
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 685/04

Kostenquotelung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsmittelerfolg aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen während des Gerichtsverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 59/06

DRsp Nr. 2009/26729

Kostenquotelung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsmittelerfolg aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen während des Gerichtsverfahrens

In Würdigung des "Veranlassungsprinzips" einerseits und des "Erfolgsprinzips" andererseits ist im Einzelfall eine angemessene Quotelung der Kosten nach § 193 Abs. 1 SGG zu berücksichtigen, wenn der Erfolg eines Rechtsmittels auf Sachverhaltsänderungen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X während des Gerichtsverfahrens beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Beklagte erstattet der Klägerin 8/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 15 SB 59/06 ist zwischen den Beteiligten die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt streitig gewesen.