LSG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2013
L 6 SF 285/13 B
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2013, 520
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 2/13

Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klagen in Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 285/13 B

DRsp Nr. 2013/14066

Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klagen in Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten

Eine entsprechende Anwendung des § 183 S. 1 SGG auf alle Klagen in Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten kommt nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 197a;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren des Erinnerungsführers vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 2 R 3997/12) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden.

In diesem Verfahren wendet sich der Erinnerungsführer gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 7. Juni 2012 an den Insolvenzverwalter des Fußballklubs 1. FC G ... und begehrt die Feststellung, dass die dort festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 Euro nicht bestehe, hilfsweise, dass sie rechtswidrig sei und gegen ihn keine Bindungswirkung entfalte.