Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2008 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26.2.2008, mit dem dieses den Bescheid der Beklagten vom 29.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Freiberg vom 22.9.2003 aufgehoben hat, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben.
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