OVG Sachsen - Beschluss vom 04.02.2010
5 A 152/08
Normen:
SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; TVG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1425/03

Kostenpflichtigkeit der Einholung einer Gewerberegisterauskunft für eine gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien i.R. ihrer Aufgabenerfüllung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Anwendbarkeit von § 64 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Inanspruchnahme der Kostenfreiheit durch nicht dem Sozialgesetzbuch unterliegende Behörden

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 5 A 152/08

DRsp Nr. 2010/4474

Kostenpflichtigkeit der Einholung einer Gewerberegisterauskunft für eine gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien i.R. ihrer Aufgabenerfüllung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Anwendbarkeit von § 64 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Inanspruchnahme der Kostenfreiheit durch nicht dem Sozialgesetzbuch unterliegende Behörden

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2008 - 4 K 1425/03 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; TVG § 4 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26.2.2008, mit dem dieses den Bescheid der Beklagten vom 29.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Freiberg vom 22.9.2003 aufgehoben hat, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben.

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