LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2003
12 Sa 1314/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3061/02

Kostenpflicht des obsiegenden Rechtsmittelbeklagten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 1314/02

DRsp Nr. 2003/9466

Kostenpflicht des obsiegenden Rechtsmittelbeklagten

»§ 97 Abs. 2 ZPO gilt auch gegenüber dem obsiegenden Rechtsmittelbeklagten. Ihm sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, wenn er nunmehr gerade und nur aufgrund von tatsächlichen Erklärungen, Beweismitteln und sonstigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln obsiegt, die er in erster Instanz unter Verletzung der Prozessförderungspflicht zurückgehalten hat.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung eines am 30.09.1997 aus der Firmenkasse entnommenen Betrages.

Der Kläger befasste sich in seinem Betrieb in F. mit der Planung und Durchführung von Dachbegrünungen. Die Beklagte ist die Tochter der früheren Lebensgefährtin des Klägers und wurde von ihm, nachdem er sich von seiner früheren Lebensgefährtin getrennt hatte, in seinem Betrieb als Bürokauffrau angestellt. Die Beklagte war dort ca. 5 Jahre lang tätig. Sie hatte Kontovollmacht. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die Kasse zu verwalten und das Kassenbuch zu führen.