Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, bei Pfändungen der Bezüge des Klägers diesem 3 % des gepfändeten Betrages als Bearbeitungsgebühr vom verbleibenden Arbeitslohn abzuziehen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Werkführer mit einem Bruttoarbeitsentgelt von circa EUR 3.600,-- seit August 1984 beschäftigt. Der Lohnanspruch des Klägers für die Jahre 2003 und 2004 wurde zum Teil gepfändet.
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