I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2017 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im erstinstanzlichen Verfahren schlossen die Parteien zweimal einen Vergleich, einmal widerruflich am 3. April 2017 einmal unwiderruflich am 17. Juli 2017. Auf den Antrag des Klägerinvertreters vom 17. Juli 2017, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 17. Juli 2017 zu erhalten, erteilte das Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 3. April 2017, welcher aber aufgrund rechtzeitigen Widerrufs gar nicht bestandskräftig geworden war.
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