LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.06.2011
9 TaBV 126/10
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 23/09

Kostenfreistellung für Betriebsratsschulung zum Arbeitszeitrecht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 126/10

DRsp Nr. 2012/1354

Kostenfreistellung für Betriebsratsschulung zum Arbeitszeitrecht

1. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können; dazu bedarf es der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. 2. Eine eintägige Schulung "Flexible Arbeitszeiten und die Mitbestimmung des Betriebsrates" ist für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, wenn der Betriebsrat drei Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit gekündigt und von der Arbeitgeberin den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. gefordert hat, deren Entwurf im Betriebsrat erläutert wurde und große Kenntnislücken im Arbeitszeitrecht zu Tage treten ließ.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 26. Mai 2010 - 2 BV 23/09 - abgeändert.