LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2010
13 Ta 1214/10
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ha 1681/10

Kostenfreiheit für unzulässige Beschwerde gegen Beschluss über Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 1214/10

DRsp Nr. 2010/12105

Kostenfreiheit für unzulässige Beschwerde gegen Beschluss über Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Belehrt das Arbeitsgericht, dass gegen einen Beschluss, mit dem ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wird, die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben ist, werden für die Verwerfung dieser unzulässigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten erhoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6.05.2010 - 22 Ha 1681/10 - wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genannten Beschluss das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer 22 zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung entgegen § 49 Abs. 3 ArbGG auf die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hingewiesen. Der Kläger hat sofortige Beschwerde eingelegt und daran trotz Hinweises des zweitinstanzlichen Gerichts auf die Unzulässigkeit festgehalten.