Die Anhörungsrüge des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Verfahrens auf Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
I.
Nachdem sich das Verfahren in der Hauptsache durch Berufungsrücknahme seitens der Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin erledigt hatte, hat der seinerzeitige Berichterstatter des Senates mit Beschluss vom 27.11.2017 der Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen auferlegt, die ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Übernahme der Kosten der Beigeladenen scheide aus, da diese von einer Antragstellung (zur Hauptsache) abgesehen hätten.
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