LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2019
L 8 R 1072/17 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 183 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1/10

Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens auch bei unzulässiger Anhörungsrüge eines als Versicherter beteiligten Beigeladenen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 8 R 1072/17 RG

DRsp Nr. 2019/4419

Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens auch bei unzulässiger Anhörungsrüge eines als Versicherter beteiligten Beigeladenen

Ein als Versicherter beteiligter Beigeladener ist auch für den Fall kostenrechtlich zu privilegieren, dass er eine Anhörungsrüge erhebt. Dass diese unzulässig ist, ändert hieran nichts.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Verfahrens auf Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 183 S. 1; SGG § 193;

Gründe

I.

Nachdem sich das Verfahren in der Hauptsache durch Berufungsrücknahme seitens der Klägerin zu 2) und Berufungsklägerin erledigt hatte, hat der seinerzeitige Berichterstatter des Senates mit Beschluss vom 27.11.2017 der Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen auferlegt, die ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Übernahme der Kosten der Beigeladenen scheide aus, da diese von einer Antragstellung (zur Hauptsache) abgesehen hätten.