Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz kann gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in diesen Verfahren ausgeschlossen (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl, § 197 RdNr. 10).
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