LSG Thüringen - Beschluss vom 26.03.2018
L 1 SF 512/17 B
Normen:
SGG § 197 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 3410/16

KostenfestsetzungErinnerungKeine Beschwerdemöglichkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 512/17 B

DRsp Nr. 2018/5225

Kostenfestsetzung Erinnerung Keine Beschwerdemöglichkeit

Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 28. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 197 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 28. März 2017.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Wegen seiner Hilflosigkeit und Behinderung hätte ihm das Sozialgericht im Übrigen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren müssen.

II.