Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 8. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sind nicht erstattungsfähig.
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