LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2018
L 5 KR 555/15 ZVW
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1073/10

Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Verfahrensende ohne Urteil

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 555/15 ZVW

DRsp Nr. 2018/5455

Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Verfahrensende ohne Urteil

In der Regel ist es gerechtfertigt, dass nach Verfahrensende ohne Urteil derjenige die Kosten trägt, der unterlegen wäre.

1. Gemäß § 193 SGG ist nach Erledigung der Hauptsache auf die widerstreitenden Anträge der Beteiligten hin über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. 2. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei es in der Regel gerechtfertigt ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterlegen ist. 3. Andererseits können auch solche Umstände zu berücksichtigen sein, die nicht ausschließlich das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegeln.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11.2.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Mit vom Kläger angenommenem Anerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2018 ist Erledigung der Hauptsache eingetreten, in welcher zuletzt nur noch Beitragsanteile zu den Monaten Januar - März 2009 streitgegenständlich waren.

Auf Antrag beider Beteiligten hat der Senat sodann in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über die Kosten - auch wegen der Entscheidung des BSG vom 28.5.2015, B 12 KR 7/17 R - entschieden und zwar für den Kläger abschlägig.