Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. K. wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2009 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß am 09.06.2009 beim Sozialgericht Heilbronn eingegangene Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 02.06.2009 ist begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der eine Frist versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Satz 1). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (Satz 2).
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