I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kostenausgleichung des zwischen ihnen geführten Berufungsrechtsstreits.
Das Landesarbeitsgericht München hat in dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren 10 Sa 624/02 am 14.5.2003 folgendes Urteil verkündet:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25.4.2001 (Az.: 6 Ca 900/00 N) abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 26.382,66 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.2.2001 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
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