LAG Köln - Beschluss vom 02.04.2008
2 Ta 56/08
Normen:
RVG § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1848/07

Kostenfestsetzung bei Ratenzahlungsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 56/08

DRsp Nr. 2008/14423

Kostenfestsetzung bei Ratenzahlungsvereinbarung

»Wird von der Partei lediglich das (unwirksame) Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen und keine weiteren Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung vorgebracht, ist dem Kostenfestsetzungsantrag stattzugeben. Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung hindert die Vollstreckbarkeit, nicht aber den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses.«

Normenkette:

RVG § 11 ;

Gründe:

I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2007, Aktenzeichen 22 Ca 1848/07. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war in zwei Verfahren für diesen tätig. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm jedoch wegen seiner zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Einkommenssituation nicht gewährt wurde, da er Raten in Höhe von 550,-- EUR zu zahlen gehabt hätte. Da der Kläger somit seine Prozesskosten selbst zu tragen hatte, bot er seiner Prozessbevollmächtigten Raten in Höhe von 50,-- EUR an. Hiermit war diese nicht einverstanden.