LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2012
8 Ta 63/12
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 109/10 KO

Kostenfestsetzung aus vergleichsweiser Beendigung des Berufungsverfahrens unter Miterledigung weiterer Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 63/12

DRsp Nr. 2012/10451

Kostenfestsetzung aus vergleichsweiser Beendigung des Berufungsverfahrens unter Miterledigung weiterer Verfahren

Vereinbarung die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ausdrücklich, dass die Beklagte "die Kosten des laufenden Verfahrens II. Instanz" zu tragen hat, gehören dazu nicht die Kosten derjenigen Verfahren, die aufgrund ausdrücklicher Vergleichsregelung durch übereinstimmende Erledigungserklärung und Kostenaufhebung beendet werden sollen; ein Kostenerstattungsanspruch kann daher aus den miterledigten Verfahren nicht resultieren.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2012 - 3 Ca 109/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.02.2012 ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die von der Beklagten an den Kläger auf Grundlage des im Berufungsverfahren 8 Sa 23/11 geschlossenen Vergleichs unter Zugrundelegung des rechtskräftig festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 24.574,43 EUR zutreffend auf 3.370,79 EUR festgesetzt.