Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2012 -
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.02.2012 ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die von der Beklagten an den Kläger auf Grundlage des im Berufungsverfahren 8 Sa 23/11 geschlossenen Vergleichs unter Zugrundelegung des rechtskräftig festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 24.574,43 EUR zutreffend auf 3.370,79 EUR festgesetzt.
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