LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2006
L 11 KR 5014/05
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 1 § 13 Abs. 3 Alt. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 697/05

Kostenerstattungsregelung nach § 13 Abs. 3 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen L 11 KR 5014/05

DRsp Nr. 2006/27591

Kostenerstattungsregelung nach § 13 Abs. 3 SGB V

§ 13 Abs. 3 SGB V eröffnet dem Versicherten einerseits die Möglichkeit, sich eine von der Krankenkasse geschuldete, aber als Sachleistung nicht erhältliche Behandlung selbst zu beschaffen, sichert andererseits jedoch die Befolgung des Sachleistungsgrundsatzes dadurch ab, dass eine Kostenerstattung nur dann möglich ist, wenn tatsächlich eine Versorgungslücke festgestellt wird. Diese Feststellung trifft die Krankenkasse. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 1 § 13 Abs. 3 Alt. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Ulm, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 697/05