OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2016
12 A 3009/15
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 2; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 2. Alt.; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 207/14

Kostenerstattungspflicht von Jugendhilfeleistungen hinsichtlich Zuständigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 12 A 3009/15

DRsp Nr. 2016/12641

Kostenerstattungspflicht von Jugendhilfeleistungen hinsichtlich Zuständigkeit

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert das Vorbringen schlüssiger Gegenargumente. 2. Der bloße Hinweis auf eine bislang nicht oder nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 99.411,12 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 2; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 2. Alt.; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung, mit der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht werden, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht.