Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 99.411,12 € festgesetzt.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung, mit der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht werden, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht.
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