BSG - Urteil vom 16.09.2004
B 3 KR 19/03 R
Normen:
SGB IX § 15 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 176
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 234/02 - 11.09.2003,
SG Duisburg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 28/02

Kostenerstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht verweigerten Sachleistung, Bezahlung von Krankenfahrten

BSG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 19/03 R

DRsp Nr. 2005/2315

Kostenerstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht verweigerten Sachleistung, Bezahlung von Krankenfahrten

1. Ein Kostenerstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht verweigerten Sachleistung ist auch dann möglich, wenn die Aufwendungen von Angehörigen im Rahmen der Familienfürsorge übernommen worden sind. 2. Im Rahmen der Verpflichtung der Krankenkassen zur Bezahlung von Krankenfahrten kann für den Transport eines Versicherten zu Ärzten und Therapeuten ein schwenkbarer Autositz zu gewähren sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 15 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für einen schwenkbaren Autositz.

Die Kläger sind die Eltern und Rechtsnachfolger der im Januar 1981 geborenen und am 1. März 2002 verstorbenen Miriam F. , die bei der beklagten Krankenkasse versichert war. Die an einer schweren Autoimmunerkrankung leidende Tochter der Kläger befand sich nach einem Atemstillstand von November 1998 bis zu ihrem Tode im Wachkoma und erhielt Leistungen nach der Pflegestufe III unter Berücksichtigung der Härtefallregelung. Die Beklagte versorgte sie ua mit einem Rollstuhl mit elektrischer Schiebehilfe (Viamobil für drinnen und draußen), einer angepassten Sitzschale und zahlreichen weiteren Hilfsmitteln.