BSG - Beschluß vom 10.01.2005
B 1 KR 69/03 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 32/02
SG Stuttgart, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1456/01

Kostenerstattungsanspruch in der Krankenversicherung bei Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung

BSG, Beschluß vom 10.01.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 69/03 B

DRsp Nr. 2005/4088

Kostenerstattungsanspruch in der Krankenversicherung bei Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung

Wenn es dem Versicherten aus medizinischen oder anderen Gründen entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten, so kann ein Kostenerstattungsanspruch mit dem Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung begründet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ;

Gründe:

I