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Die Klägerin verlangt, daß der Beklagte ihr aus abgetretenem Recht Heilbehandlungskosten erstattet.
Der bei der Klägerin privat krankenversicherte W. wurde am 29. Juni 1992 von Gewalttätern niedergeschlagen. Seine Verletzungen mußten in der Zeit vom 29. Juni bis zum 23. Juli 1992 stationär behandelt werden. Mit dem Krankenhausträger schloß W. am 30. Juni 1992 eine Wahlleistungsvereinbarung über "ärztliche Leistungen" und die "Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer mit Bad und/oder Toilette". Die Behandlungskosten von zusammen 23.078,28 DM wurden W. von der Klägerin erstattet.
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