Das angegriffene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Heimunterbringung für Q. N. T. , M. N1. T. , M1. T. und C. T. für den Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 in Höhe von 8.456,03 € nebst Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin gewährte den Kindern der Frau O. F. - Q. N. T. , geb. am 1999, M. N1. T. , geb. am 2002, M1. T. , geb. am 2003, und C. T. , geb. am 2005 - Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Dadurch entstanden in der Zeit vom 13. Februar bis 29. Februar 2012 Kosten in Höhe von 8.456,03 €.
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