VGH Bayern - Beschluss vom 17.02.2014
12 C 13.2646
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff.; AGSG Art. 53 Abs. 1 S. 3; AGSG Art. 53 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 12.490

Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 12 C 13.2646

DRsp Nr. 2014/5262

Kostenerstattungsanspruch bei Konkurrieren von Ansprüchen eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen; Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie

1. Konkurrieren Ansprüche eines Hilfebedürftigen auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in einem Vor- bzw. Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern allein nach § 104 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Im Vor-/Nachrangverhältnis der Leistungspflichten scheidet eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger und daran anknüpfend ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch aus.