LSG Thüringen - Urteil vom 25.05.2010
L 6 KR 335/06
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 719/03 - 31.1.2006,

Kostenerstattung selbst beschaffter Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen L 6 KR 335/06

DRsp Nr. 2012/4797

Kostenerstattung selbst beschaffter Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Leistung setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Rechnung lediglich ein Pauschalpreis genannt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 31. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kosten für die Entnahme und die Lagerung von Blutstammzellen durch Kryokonservierung in Höhe von 2.000 Euro zu übernehmen hat.

Bei dem 1965 geborenen und bei der Beklagten versicherten Kläger wurde im Jahr 2001 die Diagnose eines Non-Hodgkin-Lymphons (NHL) gestellt. Unter diesem Begriff werden alle bösartigen Erkrankungen des lymphatischen Systems (maligne Lymphome), die kein Morbus Hodgkin sind, zusammengefasst.