Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 31. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kosten für die Entnahme und die Lagerung von Blutstammzellen durch Kryokonservierung in Höhe von 2.000 Euro zu übernehmen hat.
Bei dem 1965 geborenen und bei der Beklagten versicherten Kläger wurde im Jahr 2001 die Diagnose eines Non-Hodgkin-Lymphons (NHL) gestellt. Unter diesem Begriff werden alle bösartigen Erkrankungen des lymphatischen Systems (maligne Lymphome), die kein Morbus Hodgkin sind, zusammengefasst.
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