Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 107 BSHG.
Die Kinder A. und B. C. erhielten seit dem 15. August 2000 in dem heilpädagogischen Kindergarten D. Sprachheilbehandlung und Ergotherapie. Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben erkannte mit Grundanerkenntnis vom 28. Juni 2000 die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG für diese heilpädagogischen Maßnahmen als Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG an. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 4. Juli 2000 gegenüber der Mutter der Kinder ein Kostenanerkenntnis im eigenen Namen ab.
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